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Urteile
Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.06.2005
- 8 U 220/04 -
Verkäufer darf Schimmel im Keller nicht verschweigen
Verschweigen setzt allerdings Kenntnis des Verkäufers über den Mangel voraus
Der Verkäufer eines Hauses muss potentielle Kaufinteressenten über Feuchtigkeit in Kellerwänden aufklären. Diese Aufklärungspflicht besteht, wenn er Kenntnis von diesem Mangel hat und der Mangel von erheblicher Bedeutung für einen Kaufentschluss ist. Das hat das Kammergericht entschieden.
Im Fall verkaufte ein Eigentümer sein Haus unter Ausschluss jeder Haftung. Später entdeckte der Käufer hinter einer Ständerkonstruktion im Keller des Hauses Feuchtigkeit.
Die Richter führten aus, dass der Haftungsausschluss im Fall nicht unwirksam sei. Jedoch könne sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen (§ 444 1. Alt. BGB), wenn er den Mangel arglistig verschwiegen habe. Das setze voraus, dass der Verkäufer den Fehler trotz bestehender Offenbarungspflicht verschwiegen habe und dass ihm der Fehler bei Abschluss des Vertrages bekannt war oder er ihn zumindest für möglich hielt.
Hier habe eine Offenbarungspflicht des Verkäufers bestanden, da Umstände, die für die Kaufentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sind, vom Verkäufer ungefragt offenbart werden müssen. Über Feuchtigkeit in Kellerwänden müsse beim Kauf eines Hauses aufgeklärt werden.
Letztlich wies das Kammergericht die Klage des Käufers jedoch ab, denn er konnte nicht beweisen, dass der Verkäufer von der Feuchtigkeit im Keller Kenntnis hatte.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin, Az. 33 O 412/03
Vgl. auch OLG Bamberg, Urt. v. 15.07.2002: und OLG Oldenburg, Urt. v. 30.06.2003:
Quelle: kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2006
Quelle: ra-online
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